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AufenthG (Stand: 31.12.2008)
Aufenthaltsgesetz
Gesetz ĂŒber den Aufenthalt, die ErwerbstĂ€tigkeit und die Integration von AuslĂ€ndern im Bundesgebiet
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2005, gĂŒltig bis vor 01.01.2007
§ 39
Zustimmung zur AuslÀnderbeschÀftigung
(1) Ein Aufenthaltstitel, der einem AuslĂ€nder die AusĂŒbung einer BeschĂ€ftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur fĂŒr Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.

(2) Die Bundesagentur fĂŒr Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur AusĂŒbung einer BeschĂ€ftigung nach § 18 zustimmen, wenn 1. a) sich durch die BeschĂ€ftigung von AuslĂ€ndern
nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der BeschÀftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und

b) fĂŒr die BeschĂ€ftigung deutsche Arbeitnehmer sowie AuslĂ€nder, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere AuslĂ€nder, die nach dem Recht der EuropĂ€ischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur VerfĂŒgung stehen oder

2. sie durch PrĂŒfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b fĂŒr einzelne Berufsgruppen oder fĂŒr einzelne Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit auslĂ€ndischen Bewerbern
arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist, und der AuslĂ€nder nicht zu ungĂŒnstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschĂ€ftigt wird. FĂŒr die BeschĂ€ftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte AuslĂ€nder auch dann zur VerfĂŒgung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur fĂŒr Arbeit vermittelt werden können. Der Arbeitgeber, bei dem ein AuslĂ€nder beschĂ€ftigt werden soll, der dafĂŒr eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesagentur fĂŒr Arbeit Auskunft ĂŒber Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.

(3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5, 6 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur fĂŒr Arbeit zur AusĂŒbung einer BeschĂ€ftigung erforderlich ist.

(4) Die Zustimmung kann die Dauer und die berufliche TÀtigkeit festlegen sowie die BeschÀftigung auf bestimmte Betriebe oder Bezirke beschrÀnken.

(5) Die Bundesagentur fĂŒr Arbeit kann der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 zustimmen, wenn sich durch die BeschĂ€ftigung des AuslĂ€nders nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben.

(6) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 ĂŒber den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur EuropĂ€ischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) der EuropĂ€ischen Union beigetreten sind, kann von der Bundesagentur fĂŒr Arbeit eine BeschĂ€ftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erlaubt werden, soweit nach Maßgabe dieses Vertrages von den Rechtsvorschriften der EuropĂ€ischen Gemeinschaft abweichende Regelungen Anwendung finden. Ihnen ist Vorrang gegenĂŒber zum Zweck der BeschĂ€ftigung einreisenden Staatsangehörigen aus Drittstaaten zu gewĂ€hren.
Inkraft seit 01.01.2007,
§ 39
Zustimmung zur AuslÀnderbeschÀftigung
(1) Ein Aufenthaltstitel, der einem AuslĂ€nder die AusĂŒbung einer BeschĂ€ftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur fĂŒr Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.

(2) Die Bundesagentur fĂŒr Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur AusĂŒbung einer BeschĂ€ftigung nach § 18 zustimmen, wenn

1. a) sich durch die BeschÀftigung von AuslÀndern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der BeschÀftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und

b) fĂŒr die BeschĂ€ftigung deutsche Arbeitnehmer sowie AuslĂ€nder, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere AuslĂ€nder, die nach dem Recht der EuropĂ€ischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur VerfĂŒgung stehen oder

2. sie durch PrĂŒfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b fĂŒr einzelne Berufsgruppen oder fĂŒr einzelne Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit auslĂ€ndischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist,

und der AuslĂ€nder nicht zu ungĂŒnstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschĂ€ftigt wird. FĂŒr die BeschĂ€ftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte AuslĂ€nder auch dann zur VerfĂŒgung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur fĂŒr Arbeit vermittelt werden können. Der Arbeitgeber, bei dem ein AuslĂ€nder beschĂ€ftigt werden soll, der dafĂŒr eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesagentur fĂŒr Arbeit Auskunft ĂŒber Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.

(3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5, 6 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur fĂŒr Arbeit zur AusĂŒbung einer BeschĂ€ftigung erforderlich ist.

(4) Die Zustimmung kann die Dauer und die berufliche TÀtigkeit festlegen sowie die BeschÀftigung auf bestimmte Betriebe oder Bezirke beschrÀnken.

(5) Die Bundesagentur fĂŒr Arbeit kann der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 zustimmen, wenn sich durch die BeschĂ€ftigung des AuslĂ€nders nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben.

(6) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 ĂŒber den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur EuropĂ€ischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) oder nach dem Vertrag vom 25. April 2005 ĂŒber den Beitritt der Republik Bulgarien und RumĂ€niens zur EuropĂ€ischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der EuropĂ€ischen Union beigetreten sind, kann von der Bundesagentur fĂŒr Arbeit eine BeschĂ€ftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erlaubt werden, soweit nach Maßgabe dieser VertrĂ€ge von den Rechtsvorschriften der EuropĂ€ischen Gemeinschaft abweichende Regelungen Anwendung finden. Ihnen ist Vorrang gegenĂŒber zum Zweck der BeschĂ€ftigung einreisenden Staatsangehörigen aus Drittstaaten zu gewĂ€hren.
S. 2813
Bundesgesetzblatt
Teil I
2006
14.12.2006
Nr. 58
Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und RumÀniens zur EuropÀischen Union
Artikel 2
§ 39 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geÀndert worden ist, wird wie folgt geÀndert:

1. In Satz 1 werden nach der Angabe „(BGBl. 2003 II S. 1408)“ die Wörter „oder nach dem Vertrag vom 25. April 2005 ĂŒber den Beitritt der Republik Bulgarien und RumĂ€niens zur EuropĂ€ischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146)“ eingefĂŒgt.

2. In Satz 2 werden die Wörter „dieses Vertrages“ durch die Wörter „dieser VertrĂ€ge“ ersetzt.
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