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ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 15.08.2002, gültig bis vor 28.11.2003
§ 7
Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel
(1) Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und
Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde.

(2) Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund.
Inkraft seit 28.11.2003, gültig bis vor 08.11.2006
§ 7
Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel
(1) Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde.

(2) Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund.
S. 2285
Bundesgesetzblatt
Teil I
2003
27.11.2003
Nr. 56
Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
Artikel 64
2. In § 7 Abs. 1 Satz 2, § 11a Abs. 4, § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz, § 43 Abs. 1 Satz 1, § 46a Abs. 7 und 8 Satz 1 und § 63 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
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