Inkraft seit 28.12.2007, gĂŒltig bis vor 28.05.2009 § 297 Inhalt (1) Der Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel. Er kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden.
(2) Der KonzernabschluĂ ist klar und ĂŒbersichtlich aufzustellen. Er hat unter Beachtung der GrundsĂ€tze ordnungsmĂ€Ăiger BuchfĂŒhrung ein den tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln. FĂŒhren besondere UmstĂ€nde dazu, daĂ der KonzernabschluĂ ein den tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht vermittelt, so sind im Konzernanhang zusĂ€tzliche Angaben zu machen. Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben bei der Unterzeichnung schriftlich zu versichern, dass nach bestem Wissen der Konzernabschluss ein den tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 vermittelt oder der Konzernanhang Angaben nach Satz 3 enthĂ€lt. (3) Im KonzernabschluĂ ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wĂ€ren. Die auf den vorhergehenden KonzernabschluĂ angewandten Konsolidierungsmethoden sollen beibehalten werden. Abweichungen von Satz 2 sind in AusnahmefĂ€llen zulĂ€ssig. Sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begrĂŒnden. Ihr EinfluĂ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist anzugeben. |
Inkraft seit 28.05.2009, § 297 Inhalt (1) Der Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel. Er kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden.
(2) Der KonzernabschluĂ ist klar und ĂŒbersichtlich aufzustellen. Er hat unter Beachtung der GrundsĂ€tze ordnungsmĂ€Ăiger BuchfĂŒhrung ein den tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln. FĂŒhren besondere UmstĂ€nde dazu, daĂ der KonzernabschluĂ ein den tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht vermittelt, so sind im Konzernanhang zusĂ€tzliche Angaben zu machen. Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben bei der Unterzeichnung schriftlich zu versichern, dass nach bestem Wissen der Konzernabschluss ein den tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 vermittelt oder der Konzernanhang Angaben nach Satz 3 enthĂ€lt. (3) Im KonzernabschluĂ ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wĂ€ren. Die auf den vorhergehenden KonzernabschluĂ angewandten Konsolidierungsmethoden sind beizubehalten. Abweichungen von Satz 2 sind in AusnahmefĂ€llen zulĂ€ssig. Sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begrĂŒnden. Ihr EinfluĂ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist anzugeben. |