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ZPO
Zivilprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Änderungstext unten)
Inkraft seit 31.12.2006,
§ 795b
VollstreckbarerklÀrung des gerichtlichen Vergleichs
Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhĂ€ngig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der GeschĂ€ftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhĂ€ngig ist, von dem Urkundsbeamten der GeschĂ€ftsstelle dieses Gerichts erteilt.
S. 3405
Bundesgesetzblatt
Teil I
2006
30.12.2006
Nr. 66
Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz)
Artikel 10
9. Nach § 795a wird folgender § 795b eingefĂŒgt:

㤠795b

VollstreckbarerklÀrung des gerichtlichen Vergleichs

Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhĂ€ngig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der GeschĂ€ftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhĂ€ngig ist, von dem Urkundsbeamten der GeschĂ€ftsstelle dieses Gerichts erteilt.“
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