Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Ănderungstext unten)
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Inkraft seit 31.12.2006, § 795b VollstreckbarerklĂ€rung des gerichtlichen Vergleichs Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschlieĂlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhĂ€ngig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der GeschĂ€ftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhĂ€ngig ist, von dem Urkundsbeamten der GeschĂ€ftsstelle dieses Gerichts erteilt.
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