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KStG (Stand: 31.12.2008)
Körperschaftsteuergesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2007, gültig bis vor 18.08.2007
§ 23
Steuersatz
(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 25 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.
Inkraft seit 18.08.2007,
§ 23
Steuersatz
(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.
S. 1901
Bundesgesetzblatt
Teil I
2007
17.08.2007
Nr. 40
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
Artikel 2
In § 23 Abs. 1 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „15“ ersetzt.
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