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HGB
Handelsgesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2003, gĂŒltig bis vor 28.05.2009
§ 265
Allgemeine GrundsĂ€tze fĂŒr die Gliederung
(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in AusnahmefĂ€llen wegen besonderer UmstĂ€nde Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begrĂŒnden.

(2) In der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden GeschĂ€ftsjahrs anzugeben. Sind die BetrĂ€ge nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erlĂ€utern. Wird der Vorjahresbetrag angepaßt, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erlĂ€utern.

(3) FĂ€llt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und ĂŒbersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist. Eigene Anteile dĂŒrfen unabhĂ€ngig von ihrer Zweckbestimmung nur unter dem dafĂŒr vorgesehenen Posten im Umlaufvermögen ausgewiesen werden.

(4) Sind mehrere GeschĂ€ftszweige vorhanden und bedingt dies die Gliederung des Jahresabschlusses nach verschiedenen Gliederungsvorschriften, so ist der Jahresabschluß nach der fĂŒr einen GeschĂ€ftszweig vorgeschriebenen Gliederung aufzustellen und nach der fĂŒr die anderen GeschĂ€ftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu ergĂ€nzen. Die ErgĂ€nzung ist im Anhang anzugeben und zu begrĂŒnden.

(5) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulĂ€ssig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dĂŒrfen hinzugefĂŒgt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.

(6) Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind zu Ă€ndern, wenn dies wegen Besonderheiten der Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines klaren und ĂŒbersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
Inkraft seit 28.05.2009,
§ 265
Allgemeine GrundsĂ€tze fĂŒr die Gliederung
(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in AusnahmefĂ€llen wegen besonderer UmstĂ€nde Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begrĂŒnden.

(2) In der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden GeschĂ€ftsjahrs anzugeben. Sind die BetrĂ€ge nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erlĂ€utern. Wird der Vorjahresbetrag angepaßt, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erlĂ€utern.

(3) FĂ€llt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und ĂŒbersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.

(4) Sind mehrere GeschĂ€ftszweige vorhanden und bedingt dies die Gliederung des Jahresabschlusses nach verschiedenen Gliederungsvorschriften, so ist der Jahresabschluß nach der fĂŒr einen GeschĂ€ftszweig vorgeschriebenen Gliederung aufzustellen und nach der fĂŒr die anderen GeschĂ€ftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu ergĂ€nzen. Die ErgĂ€nzung ist im Anhang anzugeben und zu begrĂŒnden.

(5) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulĂ€ssig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dĂŒrfen hinzugefĂŒgt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.

(6) Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind zu Ă€ndern, wenn dies wegen Besonderheiten der Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines klaren und ĂŒbersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
S. 1169
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2009
04.06.2009
Nr. 29
Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG)
Artikel 1
17. § 265 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
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