Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
ZPO
Zivilprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Änderungstext unten)
Inkraft seit 01.11.2005,
§ 325a
Feststellungswirkung des Musterentscheids *)
Für die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.

________________________________________________________________________________________________
Fußnote zu § 325 a ZPO:

*) § 325a gilt gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) erst seit dem 1. November 2005.
S. 2425
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
19.08.2005
Nr. 50
Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
Artikel 2
3. Nach § 325 wird folgender § 325a eingefügt:

㤠325a

Feststellungswirkung des Musterentscheids Für die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetzes.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM