Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Ănderungstext unten)
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Inkraft seit 21.10.2005, § 1085 Einstellung der Zwangsvollstreckung Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775 und 776 auch dann einzustellen oder zu beschrĂ€nken, wenn die Ausfertigung einer BestĂ€tigung ĂŒber die Nichtvollstreckbarkeit oder ĂŒber die BeschrĂ€nkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vorgelegt wird.
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