Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Ănderungstext unten)
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Inkraft seit 21.10.2005, § 1084 AntrĂ€ge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (1) FĂŒr AntrĂ€ge auf Verweigerung, Aussetzung oder BeschrĂ€nkung der Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zustĂ€ndig. Die Vorschriften des Buches 8 ĂŒber die örtliche ZustĂ€ndigkeit des Vollstreckungsgerichts sind entsprechend anzuwenden. Die ZustĂ€ndigkeit nach den SĂ€tzen 1 und 2 ist ausschlieĂlich.
(2) Die Entscheidung ĂŒber den Antrag nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht durch Beschluss. Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen VollstreckungsmaĂregeln sind § 769 Abs. 1 und 3 sowie § 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer VollstreckungsmaĂregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulĂ€ssig. (3) Ăber den Antrag auf Aussetzung oder BeschrĂ€nkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird durch einstweilige Anordnung entschieden. Die Entscheidung ist unanfechtbar. |