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ZPO
Zivilprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Änderungstext unten)
Inkraft seit 21.10.2005,
§ 1083
Übersetzung
Hat der GlĂ€ubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union befugten Person zu beglaubigen.
S. 2473
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
26.08.2005
Nr. 51
Gesetz zur DurchfĂŒhrung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ĂŒber einen EuropĂ€ischen Vollstreckungstitel ĂŒr unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-DurchfĂŒhrungsgesetz)
Artikel 1
8. Folgende Vorschriften werden angefĂŒgt:

„Abschnitt 4

EuropÀische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

Titel 1

BestÀtigung inlÀndischer Titel als EuropÀische Vollstreckungstitel

§ 1079

ZustÀndigkeit

FĂŒr die Ausstellung der BestĂ€tigungen nach 1. Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und 2. Artikel 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur EinfĂŒhrung eines EuropĂ€ischen Vollstreckungstitels fĂŒr unbestrittene Forderungen (ABl. EU Nr. L 143 S. 15) sind die Gerichte, Behörden oder Notare zustĂ€ndig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

§ 1080

Entscheidung

(1) BestÀtigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. Eine Ausfertigung der BestÀtigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen.

(2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer BestĂ€tigung zurĂŒckgewiesen, so sind die Vorschriften ĂŒber die Anfechtung der Entscheidung ĂŒber die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.

§ 1081

Berichtigung und Widerruf

(1) Ein Antrag nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Widerruf einer gerichtlichen BestĂ€tigung ist bei dem Gericht zu stellen, das die BestĂ€tigung ausgestellt hat. Über den Antrag entscheidet dieses Gericht. Ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer notariellen oder behördlichen BestĂ€tigung ist an die Stelle zu richten, die die BestĂ€tigung ausgestellt hat. Die Notare oder Behörden leiten den Antrag unverzĂŒglich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben, zur Entscheidung zu.

(2) Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner ist nur binnen einer Frist von einem Monat zulĂ€ssig. Ist die BestĂ€tigung im Ausland zuzustellen, betrĂ€gt die Frist zwei Monate. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung der BestĂ€tigung, jedoch frĂŒhestens mit der Zustellung des Titels, auf den sich die BestĂ€tigung bezieht. In dem Antrag auf Widerruf sind die GrĂŒnde darzulegen, weshalb die BestĂ€tigung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist.

(3) § 319 Abs. 2 und 3 ist auf die Berichtigung und den Widerruf entsprechend anzuwenden.

Titel 2

Zwangsvollstreckung aus EuropÀischen Vollstreckungstiteln im Inland

§ 1082

Vollstreckungstitel

Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der EuropÀischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als EuropÀischer Vollstreckungstitel bestÀtigt worden ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

§ 1083

Übersetzung

Hat der GlĂ€ubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union befugten Person zu beglaubigen.

§ 1084

AntrÀge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

(1) FĂŒr AntrĂ€ge auf Verweigerung, Aussetzung oder BeschrĂ€nkung der Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/ 2004 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zustĂ€ndig. Die Vorschriften des Buches 8 ĂŒber die örtliche ZustĂ€ndigkeit des Vollstreckungsgerichts sind entsprechend anzuwenden. Die ZustĂ€ndigkeit nach den SĂ€tzen 1 und 2 ist ausschließlich.

(2) Die Entscheidung ĂŒber den Antrag nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht durch Beschluss. Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind § 769 Abs. 1 und 3 sowie § 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulĂ€ssig.

(3) Über den Antrag auf Aussetzung oder BeschrĂ€nkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird durch einstweilige Anordnung entschieden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

§ 1085

Einstellung der Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775 und 776 auch dann einzustellen oder zu beschrĂ€nken, wenn die Ausfertigung einer BestĂ€tigung ĂŒber die Nichtvollstreckbarkeit oder ĂŒber die BeschrĂ€nkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vorgelegt wird.

§ 1086

Vollstreckungsabwehrklage

(1) FĂŒr Klagen nach § 767 ist das Gericht ausschließlich örtlich zustĂ€ndig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat. Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.

(2) § 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.“
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