Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Ănderungstext unten)
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Inkraft seit 21.10.2005, § 1083 Ăbersetzung Hat der GlĂ€ubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Ăbersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union befugten Person zu beglaubigen.
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