Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Ănderungstext unten)
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Inkraft seit 21.10.2005, § 1081 Berichtigung und Widerruf (1) Ein Antrag nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Widerruf einer gerichtlichen BestĂ€tigung ist bei dem Gericht zu stellen, das die BestĂ€tigung ausgestellt hat. Ăber den Antrag entscheidet dieses Gericht. Ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer notariellen oder behördlichen BestĂ€tigung ist an die Stelle zu richten, die die BestĂ€tigung ausgestellt hat. Die Notare oder Behörden leiten den Antrag unverzĂŒglich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben, zur Entscheidung zu.
(2) Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner ist nur binnen einer Frist von einem Monat zulĂ€ssig. Ist die BestĂ€tigung im Ausland zuzustellen, betrĂ€gt die Frist zwei Monate. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung der BestĂ€tigung, jedoch frĂŒhestens mit der Zustellung des Titels, auf den sich die BestĂ€tigung bezieht. In dem Antrag auf Widerruf sind die GrĂŒnde darzulegen, weshalb die BestĂ€tigung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist. (3) § 319 Abs. 2 und 3 ist auf die Berichtigung und den Widerruf entsprechend anzuwenden. |