Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Ănderungstext unten)
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Inkraft seit 21.10.2005, § 1080 Entscheidung (1) BestÀtigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. Eine Ausfertigung der BestÀtigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen.
(2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer BestĂ€tigung zurĂŒckgewiesen, so sind die Vorschriften ĂŒber die Anfechtung der Entscheidung ĂŒber die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden. |