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ZPO
Zivilprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 21.10.2005
§ 791
Zwangsvollstreckung im Ausland
(1) Soll die Zwangsvollstreckung in einem ausländischen Staat erfolgen, dessen Behörden im Wege der Rechtshilfe die Urteile deutscher Gerichte vollstrecken, so hat auf Antrag des Gläubigers das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges die zuständige Behörde des Auslandes um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen.

(2) Kann die Vollstreckung durch einen Bundeskonsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
Inkraft seit 21.10.2005,
§ 791
(weggefallen)
S. 2473
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
26.08.2005
Nr. 51
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel ür unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz)
Artikel 1
7. § 791 wird aufgehoben.
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