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ZPO
Zivilprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.04.2005, gültig bis vor 27.08.2005
§ 703c
Vordrucke; Einführung der maschinellen Bearbeitung
(1) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuführen. Für

1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten,

2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten,

3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist,

4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.

(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Inkraft seit 27.08.2005,
§ 703c
Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung
(1) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuführen. Für

1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten,

2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten,

3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist,

4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.

(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
S. 2473
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
26.08.2005
Nr. 51
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel ür unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz)
Artikel 1
5b. In § 703c wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠703c

Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung“.
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