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ZPO
Zivilprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.04.2005
§ 956
Öffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils
Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlußurteils durch einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger anordnen.
Inkraft seit 01.04.2005, gültig bis vor 01.09.2009
§ 956
Öffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils
Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlussurteils durch einmalige Einrückung in den elektronischen Bundesanzeiger anordnen.
S. 817
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
29.03.2005
Nr. 18
Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG)
Artikel 1
52. Im Ãœbrigen werden ersetzt:

a) in § 127 Abs. 3 Satz 5 und § 331 Abs. 3 Satz 1 das Wort „übergeben“ jeweils durch das Wort „übermittelt“,

b) .. e) ... .
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