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ZPO
Zivilprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.08.2002, gĂŒltig bis vor 01.04.2005
§ 854
Mehrfache PfÀndung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen
(1) Ist ein Anspruch, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, fĂŒr mehrere GlĂ€ubiger gepfĂ€ndet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines GlĂ€ubigers, dem der Anspruch ĂŒberwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter AushĂ€ndigung der ihm zugestellten BeschlĂŒsse dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, der nach dem ihm zuerst zugestellten Beschluß zur Empfangnahme der Sache ermĂ€chtigt ist. Hat der GlĂ€ubiger einen solchen Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so wird dieser auf Antrag des Drittschuldners von dem Amtsgericht des Ortes ernannt, wo die Sache herauszugeben ist.

(2) Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der GlĂ€ubiger, fĂŒr den die zweite oder eine spĂ€tere PfĂ€ndung erfolgt ist, ohne Zustimmung der ĂŒbrigen beteiligten GlĂ€ubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der PfĂ€ndungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht anzuzeigen, dessen Beschluß dem Drittschuldner zuerst zugestellt ist. Dieser Anzeige sind die SchriftstĂŒcke beizufĂŒgen, die sich auf das Verfahren beziehen.

(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die PfĂ€ndung fĂŒr mehrere GlĂ€ubiger gleichzeitig bewirkt ist.
Inkraft seit 01.04.2005,
§ 854
Mehrfache PfÀndung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen
(1) Ist ein Anspruch, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, fĂŒr mehrere GlĂ€ubiger gepfĂ€ndet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines GlĂ€ubigers, dem der Anspruch ĂŒberwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter AushĂ€ndigung der ihm zugestellten BeschlĂŒsse dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, der nach dem ihm zuerst zugestellten Beschluss zur Empfangnahme der Sache ermĂ€chtigt ist. Hat der GlĂ€ubiger einen solchen Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so wird dieser auf Antrag des Drittschuldners von dem Amtsgericht des Ortes ernannt, wo die Sache herauszugeben ist.

(2) Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der GlĂ€ubiger, fĂŒr den die zweite oder eine spĂ€tere PfĂ€ndung erfolgt ist, ohne Zustimmung der ĂŒbrigen beteiligten GlĂ€ubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der PfĂ€ndungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht anzuzeigen, dessen Beschluss dem Drittschuldner zuerst zugestellt ist. Dieser Anzeige sind die Dokumente beizufĂŒgen, die sich auf das Verfahren beziehen.

(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die PfĂ€ndung fĂŒr mehrere GlĂ€ubiger gleichzeitig bewirkt ist.
S. 817
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
29.03.2005
Nr. 18
Gesetz ĂŒber die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG)
Artikel 1
52. Im Übrigen werden ersetzt:

a) in § 127 Abs. 3 Satz 5 und § 331 Abs. 3 Satz 1 das Wort â€žĂŒbergeben“ jeweils durch das Wort â€žĂŒbermittelt“,

b) .. e) ... .
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