Inkraft seit 01.08.2002, gĂŒltig bis vor 01.04.2005 § 854 Mehrfache PfĂ€ndung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen (1) Ist ein Anspruch, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, fĂŒr mehrere GlĂ€ubiger gepfĂ€ndet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines GlĂ€ubigers, dem der Anspruch ĂŒberwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter AushĂ€ndigung der ihm zugestellten BeschlĂŒsse dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, der nach dem ihm zuerst zugestellten BeschluĂ zur Empfangnahme der Sache ermĂ€chtigt ist. Hat der GlĂ€ubiger einen solchen Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so wird dieser auf Antrag des Drittschuldners von dem Amtsgericht des Ortes ernannt, wo die Sache herauszugeben ist.
(2) Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der GlĂ€ubiger, fĂŒr den die zweite oder eine spĂ€tere PfĂ€ndung erfolgt ist, ohne Zustimmung der ĂŒbrigen beteiligten GlĂ€ubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der PfĂ€ndungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht anzuzeigen, dessen BeschluĂ dem Drittschuldner zuerst zugestellt ist. Dieser Anzeige sind die SchriftstĂŒcke beizufĂŒgen, die sich auf das Verfahren beziehen. (3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die PfĂ€ndung fĂŒr mehrere GlĂ€ubiger gleichzeitig bewirkt ist. |
Inkraft seit 01.04.2005, § 854 Mehrfache PfĂ€ndung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen (1) Ist ein Anspruch, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, fĂŒr mehrere GlĂ€ubiger gepfĂ€ndet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines GlĂ€ubigers, dem der Anspruch ĂŒberwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter AushĂ€ndigung der ihm zugestellten BeschlĂŒsse dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, der nach dem ihm zuerst zugestellten Beschluss zur Empfangnahme der Sache ermĂ€chtigt ist. Hat der GlĂ€ubiger einen solchen Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so wird dieser auf Antrag des Drittschuldners von dem Amtsgericht des Ortes ernannt, wo die Sache herauszugeben ist.
(2) Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der GlĂ€ubiger, fĂŒr den die zweite oder eine spĂ€tere PfĂ€ndung erfolgt ist, ohne Zustimmung der ĂŒbrigen beteiligten GlĂ€ubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der PfĂ€ndungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht anzuzeigen, dessen Beschluss dem Drittschuldner zuerst zugestellt ist. Dieser Anzeige sind die Dokumente beizufĂŒgen, die sich auf das Verfahren beziehen. (3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die PfĂ€ndung fĂŒr mehrere GlĂ€ubiger gleichzeitig bewirkt ist. |