Inkraft seit 01.01.2007, gĂŒltig bis vor 01.11.2008 § 13g Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschrĂ€nkter Haftung mit Sitz im Ausland (1) FĂŒr Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschrĂ€nkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergĂ€nzend die folgenden Vorschriften.
(2) Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Ăbersetzung in deutscher Sprache beizufĂŒgen. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrĂ€nkter Haftung sind anzuwenden. Wird die Errichtung der Zweigniederlassung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes angemeldet, so sind in die Anmeldung auch die nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrĂ€nkter Haftung getroffenen Festsetzungen aufzunehmen, soweit nicht das auslĂ€ndische Recht Abweichungen nötig macht. (3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 10 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrĂ€nkter Haftung sowie die in § 13e Abs. 2 Satz 4 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten. (4) Ănderungen des Gesellschaftsvertrages der auslĂ€ndischen Gesellschaft sind durch die GeschĂ€ftsfĂŒhrer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. FĂŒr die Anmeldung gelten die Vorschriften des § 54 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrĂ€nkter Haftung sinngemĂ€Ă, soweit nicht das auslĂ€ndische Recht Abweichungen nötig macht. (5) Im ĂŒbrigen gelten die Vorschriften der § 39 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrĂ€nkter Haftung sinngemĂ€Ă, soweit nicht das auslĂ€ndische Recht Abweichungen nötig macht. (6) FĂŒr die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften ĂŒber ihre Errichtung sinngemĂ€Ă. |
Inkraft seit 01.11.2008, § 13g Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschrĂ€nkter Haftung mit Sitz im Ausland (1) FĂŒr Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschrĂ€nkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergĂ€nzend die folgenden Vorschriften.
(2) Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Ăbersetzung in deutscher Sprache beizufĂŒgen. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrĂ€nkter Haftung sind anzuwenden. Wird die Errichtung der Zweigniederlassung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes angemeldet, so sind in die Anmeldung auch die nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrĂ€nkter Haftung getroffenen Festsetzungen aufzunehmen, soweit nicht das auslĂ€ndische Recht Abweichungen nötig macht. (3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 10 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrĂ€nkter Haftung sowie die Angaben nach § 13e Abs. 2 Satz 3 bis 5 zu enthalten. (4) Ănderungen des Gesellschaftsvertrages der auslĂ€ndischen Gesellschaft sind durch die GeschĂ€ftsfĂŒhrer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. FĂŒr die Anmeldung gelten die Vorschriften des § 54 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrĂ€nkter Haftung sinngemĂ€Ă, soweit nicht das auslĂ€ndische Recht Abweichungen nötig macht. (5) Im ĂŒbrigen gelten die Vorschriften der §§ 39, 65 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrĂ€nkter Haftung sinngemĂ€Ă, soweit nicht das auslĂ€ndische Recht Abweichungen nötig macht. (6) FĂŒr die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften ĂŒber ihre Errichtung sinngemĂ€Ă. |