Inkraft seit 01.08.2002, gĂŒltig bis vor 01.04.2005 § 1048 SĂ€umnis einer Partei (1) VersĂ€umt es der KlĂ€ger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.
(2) VersĂ€umt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 Abs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne die SĂ€umnis als solche als ZugestĂ€ndnis der Behauptungen des KlĂ€gers zu behandeln. (3) VersĂ€umt es eine Partei, zu einer mĂŒndlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein SchriftstĂŒck zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen. (4) Wird die SĂ€umnis nach Ăberzeugung des Schiedsgerichts genĂŒgend entschuldigt, bleibt sie auĂer Betracht. Im ĂŒbrigen können die Parteien ĂŒber die Folgen der SĂ€umnis etwas anderes vereinbaren. |
Inkraft seit 01.04.2005, § 1048 SÀumnis einer Partei (1) VersÀumt es der KlÀger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.
(2) VersĂ€umt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 Abs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne die SĂ€umnis als solche als ZugestĂ€ndnis der Behauptungen des KlĂ€gers zu behandeln. (3) VersĂ€umt es eine Partei, zu einer mĂŒndlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Dokument zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen. (4) Wird die SĂ€umnis nach Ăberzeugung des Schiedsgerichts genĂŒgend entschuldigt, bleibt sie auĂer Betracht. Im Ăbrigen können die Parteien ĂŒber die Folgen der SĂ€umnis etwas anderes vereinbaren. |