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ZPO
Zivilprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.08.2002, gĂŒltig bis vor 01.04.2005
§ 1048
SĂ€umnis einer Partei
(1) VersÀumt es der KlÀger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.

(2) VersÀumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 Abs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne die SÀumnis als solche als ZugestÀndnis der Behauptungen des KlÀgers zu behandeln.

(3) VersĂ€umt es eine Partei, zu einer mĂŒndlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein SchriftstĂŒck zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen.

(4) Wird die SĂ€umnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genĂŒgend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. Im ĂŒbrigen können die Parteien ĂŒber die Folgen der SĂ€umnis etwas anderes vereinbaren.
Inkraft seit 01.04.2005,
§ 1048
SĂ€umnis einer Partei
(1) VersÀumt es der KlÀger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.

(2) VersÀumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 Abs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne die SÀumnis als solche als ZugestÀndnis der Behauptungen des KlÀgers zu behandeln.

(3) VersĂ€umt es eine Partei, zu einer mĂŒndlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Dokument zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen.

(4) Wird die SĂ€umnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genĂŒgend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. Im Übrigen können die Parteien ĂŒber die Folgen der SĂ€umnis etwas anderes vereinbaren.
S. 817
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
29.03.2005
Nr. 18
Gesetz ĂŒber die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG)
Artikel 1
52. Im Übrigen werden ersetzt:

a) in § 127 Abs. 3 Satz 5 und § 331 Abs. 3 Satz 1 das Wort â€žĂŒbergeben“ jeweils durch das Wort â€žĂŒbermittelt“,

b) .. e) ... .
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