Inkraft seit 01.01.2007, gĂŒltig bis vor 30.11.2007 § 367 (1) Wird ein Inhaberpapier, das dem EigentĂŒmer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann, der Bankier- oder GeldwechslergeschĂ€fte betreibt, verĂ€uĂert oder verpfĂ€ndet, so gilt dessen guter Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der VerĂ€uĂerung oder VerpfĂ€ndung der Verlust des Papiers im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht und seit dem Ablauf des Jahres, in dem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war. FĂŒr Veröffentlichungen vor dem 1. Januar 2007 tritt an die Stelle des elektronischen Bundesanzeigers der Bundesanzeiger in Papierform. Inhaberpapieren stehen an Order lautende Anleiheschuldverschreibungen sowie Namensaktien, Zwischenscheine und Reichsbankanteilscheine gleich, falls sie mit einem Blankoindossament versehen sind.
(2) Der gute Glaube des Erwerbers wird durch die Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Veröffentlichung infolge besonderer UmstĂ€nde nicht kannte und seine Unkenntnis nicht auf grober FahrlĂ€ssigkeit beruht. (3) Auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht spĂ€ter als in dem nĂ€chsten auf die VerĂ€uĂerung oder VerpfĂ€ndung folgenden Einlösungstermin fĂ€llig werden, auf unverzinsliche Inhaberpapiere, die auf Sicht zahlbar sind, und auf Banknoten sind diese Vorschriften nicht anzuwenden. |
Inkraft seit 30.11.2007, § 367 (1) Wird ein Inhaberpapier, das dem EigentĂŒmer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann, der Bankier- oder GeldwechslergeschĂ€fte betreibt, verĂ€uĂert oder verpfĂ€ndet, so gilt dessen guter Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der VerĂ€uĂerung oder VerpfĂ€ndung der Verlust des Papiers im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht und seit dem Ablauf des Jahres, in dem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war. FĂŒr Veröffentlichungen vor dem 1. Januar 2007 tritt an die Stelle des elektronischen Bundesanzeigers der Bundesanzeiger in Papierform. Inhaberpapieren stehen an Order lautende Anleiheschuldverschreibungen sowie Namensaktien und Zwischenscheine gleich, falls sie mit einem Blankoindossament versehen sind.
(2) Der gute Glaube des Erwerbers wird durch die Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Veröffentlichung infolge besonderer UmstĂ€nde nicht kannte und seine Unkenntnis nicht auf grober FahrlĂ€ssigkeit beruht. (3) Auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht spĂ€ter als in dem nĂ€chsten auf die VerĂ€uĂerung oder VerpfĂ€ndung folgenden Einlösungstermin fĂ€llig werden, auf unverzinsliche Inhaberpapiere, die auf Sicht zahlbar sind, und auf Banknoten sind diese Vorschriften nicht anzuwenden. |