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HGB
Handelsgesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2007, gĂŒltig bis vor 30.11.2007
§ 367
(1) Wird ein Inhaberpapier, das dem EigentĂŒmer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann, der Bankier- oder GeldwechslergeschĂ€fte betreibt, verĂ€ußert oder verpfĂ€ndet, so gilt dessen guter Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der VerĂ€ußerung oder VerpfĂ€ndung der Verlust des Papiers im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht und seit dem Ablauf des Jahres, in dem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war. FĂŒr Veröffentlichungen vor dem 1. Januar 2007 tritt an die Stelle des elektronischen Bundesanzeigers der Bundesanzeiger in Papierform. Inhaberpapieren stehen an Order lautende Anleiheschuldverschreibungen sowie Namensaktien, Zwischenscheine und Reichsbankanteilscheine gleich, falls sie mit einem Blankoindossament versehen sind.

(2) Der gute Glaube des Erwerbers wird durch die Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Veröffentlichung infolge besonderer UmstÀnde nicht kannte und seine Unkenntnis nicht auf grober FahrlÀssigkeit beruht.

(3) Auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht spĂ€ter als in dem nĂ€chsten auf die VerĂ€ußerung oder VerpfĂ€ndung folgenden Einlösungstermin fĂ€llig werden, auf unverzinsliche Inhaberpapiere, die auf Sicht zahlbar sind, und auf Banknoten sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
Inkraft seit 30.11.2007,
§ 367
(1) Wird ein Inhaberpapier, das dem EigentĂŒmer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann, der Bankier- oder GeldwechslergeschĂ€fte betreibt, verĂ€ußert oder verpfĂ€ndet, so gilt dessen guter Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der VerĂ€ußerung oder VerpfĂ€ndung der Verlust des Papiers im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht und seit dem Ablauf des Jahres, in dem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war. FĂŒr Veröffentlichungen vor dem 1. Januar 2007 tritt an die Stelle des elektronischen Bundesanzeigers der Bundesanzeiger in Papierform. Inhaberpapieren stehen an Order lautende Anleiheschuldverschreibungen sowie Namensaktien und Zwischenscheine gleich, falls sie mit einem Blankoindossament versehen sind.

(2) Der gute Glaube des Erwerbers wird durch die Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Veröffentlichung infolge besonderer UmstÀnde nicht kannte und seine Unkenntnis nicht auf grober FahrlÀssigkeit beruht.

(3) Auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht spĂ€ter als in dem nĂ€chsten auf die VerĂ€ußerung oder VerpfĂ€ndung folgenden Einlösungstermin fĂ€llig werden, auf unverzinsliche Inhaberpapiere, die auf Sicht zahlbar sind, und auf Banknoten sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
S. 2613
Bundesgesetzblatt
Teil I
2007
29.11.2007
Nr. 59
Zweites Gesetz ĂŒber die Bereinigung von Bundesrecht im ZustĂ€ndigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
Artikel 30
In § 367 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geĂ€ndert worden ist, werden nach dem Wort „Namensaktien“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und Reichsbankanteilscheine“ gestrichen.
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