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AÃœG (Stand 31.12.2012)
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) und zur Änderung anderer Gesetze
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2004, gültig bis vor 08.12.2006
§ 17
Bundesanstalt für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
Inkraft seit 08.12.2006,
§ 17
Bundesanstalt für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
S. 2390
Bundesgesetzblatt
Teil I
2006
07.11.2006
Nr. 50
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
Artikel 233
In § 17 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
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