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StPO (Stand 31.12.2012)
Strafprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 22.03.1997, gültig bis vor 01.09.2004
§ 81a
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
Inkraft seit 01.09.2004,
§ 81a
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
S. 2197
Bundesgesetzblatt
Teil I
2004
30.08.2004
Nr. 45
Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz)
Artikel 3
20. In § 81a Abs. 2, § 81c Abs. 5 Satz 1, § 100b Abs. 3 Satz 1, § 100d Abs. 1 Satz 1, § 100i Abs. 4 Satz 4, § 105 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 111 Abs. 2, § 111e Abs. 1 Satz 2, § 111f Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 111l Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, 2, § 131 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 131c Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, 2, § 132 Abs. 2, § 163d Abs. 2 Satz 1, 2 und § 163f Abs. 3 Satz 1, 2 wird jeweils das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
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