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HGB
Handelsgesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 15.12.2004, gültig bis vor 19.07.2006
§ 902
Folgende Forderungen verjähren in zwei Jahren:

1. Forderungen gegen den Verfrachter aus Verträgen über die Beförderung von Reisenden;

2. Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis;

3. Forderungen auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungskosten;

4. Forderungen wegen der Beseitigung eines Wracks.
Inkraft seit 19.07.2006,
§ 902
Folgende Forderungen verjähren in zwei Jahren:

1. (aufgehoben)

2. Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis;

3. Forderungen auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungskosten;

4. Forderungen wegen der Beseitigung eines Wracks.
S. 1457
Bundesgesetzblatt
Teil I
2006
18.07.2006
Nr. 32
Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Artikel 2
2. § 902 Nr. 1 wird aufgehoben.
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