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HGB
Handelsgesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2003, gültig bis vor 15.12.2004
§ 902
(1) Folgende Forderungen verjähren in zwei Jahren:

1. Forderungen gegen den Verfrachter aus Verträgen über die Beförderung von Reisenden;

2. Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis;

3. Forderungen auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungskosten;

4. Forderungen wegen der Beseitigung eines Wracks.

(2) Während des Laufs der Verjährungsfrist kann derjenige, der wegen einer in Absatz 1 Nr. 3 genannten Forderung in Anspruch genommen wird, die Verjährungsfrist durch eine Erklärung gegenüber dem Gläubiger verlängern. Eine weitere Verlängerung der Frist ist zulässig.
Inkraft seit 15.12.2004, gültig bis vor 19.07.2006
§ 902
Folgende Forderungen verjähren in zwei Jahren:

1. Forderungen gegen den Verfrachter aus Verträgen über die Beförderung von Reisenden;

2. Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis;

3. Forderungen auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungskosten;

4. Forderungen wegen der Beseitigung eines Wracks.
S. 3213
Bundesgesetzblatt
Teil I
2004
14.12.2004
Nr. 66
Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Artikel 9
4. § 902 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.
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