Inkraft seit 01.12.1994, gĂŒltig bis vor 01.09.2004 § 411 (1) Ist der Einspruch verspĂ€tet eingelegt oder sonst unzulĂ€ssig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch BeschluĂ verworfen; gegen den BeschluĂ ist sofortige Beschwerde zulĂ€ssig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden. (3) Die Klage und der Einspruch können bis zur VerkĂŒndung des Urteils im ersten Rechtszug zurĂŒckgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408 a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurĂŒckgenommen werden. (4) Bei der UrteilsfĂ€llung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist. |
Inkraft seit 01.09.2004, § 411 (1) Ist der Einspruch verspÀtet eingelegt oder sonst unzulÀssig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluà verworfen; gegen den Beschluà ist sofortige Beschwerde zulÀssig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der TagessÀtze einer festgesetzten Geldstrafe beschrÀnkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulÀssig.
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden. (3) Die Klage und der Einspruch können bis zur VerkĂŒndung des Urteils im ersten Rechtszug zurĂŒckgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408 a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurĂŒckgenommen werden. (4) Bei der UrteilsfĂ€llung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist. |