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AufenthG (Stand: 31.12.2008)
Aufenthaltsgesetz
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Nachstehend befindet sich eine GegenĂĽberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Ă„nderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2005, gĂĽltig bis vor 18.03.2005
§ 83
Beschränkung der Anfechtbarkeit
Die Versagung eines Visums zu touristischen Zwecken sowie eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen
Auslandsvertretung hingewiesen.
Inkraft seit 18.03.2005,
§ 83
Beschränkung der Anfechtbarkeit
(1) Die Versagung eines Visums zu touristischen Zwecken sowie eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.

(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.
S. 673
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
17.03.2005
Nr. 16
Gesetz zur Ă„nderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze
Artikel 1
11a. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefĂĽgt:

„(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.“
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