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VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
Nachstehend befindet sich eine GegenĂĽberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Ă„nderungsgesetzs.
Inkraft seit 14.08.1998, gĂĽltig bis vor 01.02.2003
§ 101
Stadtstaatenklausel
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln. In diesen Ländern ist die Genehmigung nach § 61 Abs. 1 Satz 3 nicht erforderlich.
Inkraft seit 01.02.2003,
§ 101
Stadtstaatenklausel
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln.
S. 3321
Bundesgesetzblatt
Teil I
2002
27.08.2002
Nr. 60
Drittes Gesetz zur Ă„nderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
Artikel 1
20. In § 101 wird Satz 2 gestrichen.
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