Inkraft seit 14.08.1998, gültig bis vor 01.02.2003 § 101 Stadtstaatenklausel Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln. In diesen Ländern ist die Genehmigung nach § 61 Abs. 1 Satz 3 nicht erforderlich.
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Inkraft seit 01.02.2003, § 101 Stadtstaatenklausel Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln.
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