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StPO (Stand 31.12.2012)
StrafprozeĂźordnung
Nachstehend befindet sich eine GegenĂĽberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Ă„nderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.04.1987, gĂĽltig bis vor 01.09.2004
§ 65
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung nur zulässig, wenn

1. Gefahr im Verzug ist,

2. der Eid als Mittel zur HerbeifĂĽhrung einer wahren Aussage ĂĽber einen fĂĽr das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint oder

3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird.
Inkraft seit 01.09.2004,
§ 65
(1) Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.

(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

„Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“
und der Zeuge hierauf spricht:

„Ja“.

(3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.
S. 2197
Bundesgesetzblatt
Teil I
2004
30.08.2004
Nr. 45
Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz)
Artikel 3
Die §§ 61 bis 66e werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

㤠61

Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.

§ 62

Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung

zulässig, wenn

1. Gefahr im Verzug ist oder

2. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird

und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.

§ 63

Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.

§ 64

(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“

und der Zeuge hierauf die Worte spricht:

„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“.

(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

„Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“

und der Zeuge hierauf die Worte spricht:

„Ich schwöre es“.

(3) Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfĂĽgen.

(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

§ 65

(1) Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubensoder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.

(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

„Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“

und der Zeuge hierauf spricht:

„Ja“.

(3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 66

(1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.

(2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(3) Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.“
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