Inkraft seit 01.08.2002, gĂŒltig bis vor 01.04.2005 § 129a AntrĂ€ge und ErklĂ€rungen zu Protokoll (1) AntrĂ€ge und ErklĂ€rungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der GeschĂ€ftsstelle zulĂ€ssig ist, können vor der GeschĂ€ftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die GeschĂ€ftsstelle hat das Protokoll unverzĂŒglich an das Gericht zu ĂŒbersenden,an das der Antrag oder die ErklĂ€rung gerichtet ist. Die Wirkung einer ProzeĂhandlung tritt frĂŒhestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Ăbermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die ErklĂ€rung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung ĂŒberlassen werden. |
Inkraft seit 01.04.2005, § 129a AntrÀge und ErklÀrungen zu Protokoll (1) AntrÀge und ErklÀrungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der GeschÀftsstelle zulÀssig ist, können vor der GeschÀftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die GeschĂ€ftsstelle hat das Protokoll unverzĂŒglich an das Gericht zu ĂŒbermitteln, an das der Antrag oder die ErklĂ€rung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frĂŒhestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Ăbermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die ErklĂ€rung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung ĂŒberlassen werden. |