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ZPO
Zivilprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.08.2002, gĂŒltig bis vor 01.04.2005
§ 129a
AntrÀge und ErklÀrungen zu Protokoll
(1) AntrÀge und ErklÀrungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der GeschÀftsstelle zulÀssig ist, können vor der GeschÀftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die GeschĂ€ftsstelle hat das Protokoll unverzĂŒglich an das Gericht zu ĂŒbersenden,an das der Antrag oder die ErklĂ€rung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozeßhandlung tritt frĂŒhestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die ErklĂ€rung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung ĂŒberlassen werden.
Inkraft seit 01.04.2005,
§ 129a
AntrÀge und ErklÀrungen zu Protokoll
(1) AntrÀge und ErklÀrungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der GeschÀftsstelle zulÀssig ist, können vor der GeschÀftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die GeschĂ€ftsstelle hat das Protokoll unverzĂŒglich an das Gericht zu ĂŒbermitteln, an das der Antrag oder die ErklĂ€rung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frĂŒhestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die ErklĂ€rung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung ĂŒberlassen werden.
S. 817
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
29.03.2005
Nr. 18
Gesetz ĂŒber die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG)
Artikel 1
5. In § 129a Abs. 2 Satz 1 wird das Wort â€žĂŒbersenden“ durch das Wort â€žĂŒbermitteln“ ersetzt.
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