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HGB
Handelsgesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2003, gültig bis vor 01.01.2007
§ 108
(1) Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.

(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.
Inkraft seit 01.01.2007,
§ 108
Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
S. 2549
Bundesgesetzblatt
Teil I
2006
15.11.2006
Nr. 52
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
Artikel 1
15. § 108 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.
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