Inkraft seit 01.08.2002, gĂŒltig bis vor 31.08.2004 § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abĂ€ndernden Urteils (1) Die vorlĂ€ufige Vollstreckbarkeit tritt mit der VerkĂŒndung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die VollstreckbarkeitserklĂ€rung aufhebt oder abĂ€ndert, insoweit auĂer Kraft, als die Aufhebung oder AbĂ€nderung ergeht.
(2) Wird ein fĂŒr vorlĂ€ufig vollstreckbar erklĂ€rtes Urteil aufgehoben oder abgeĂ€ndert, so ist der KlĂ€ger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhĂ€ngigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshĂ€ngig geworden anzusehen. (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Urteile der Oberlandesgerichte, mit Ausnahme der VersĂ€umnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeĂ€ndert wird, ist der KlĂ€ger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des KlĂ€gers bestimmt sich nach den Vorschriften ĂŒber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshĂ€ngig geworden anzusehen; die mit der RechtshĂ€ngigkeit nach den Vorschriften des bĂŒrgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird. |
Inkraft seit 31.08.2004, § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abĂ€ndernden Urteils (1) Die vorlĂ€ufige Vollstreckbarkeit tritt mit der VerkĂŒndung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die VollstreckbarkeitserklĂ€rung aufhebt oder abĂ€ndert, insoweit auĂer Kraft, als die Aufhebung oder AbĂ€nderung ergeht.
(2) Wird ein fĂŒr vorlĂ€ufig vollstreckbar erklĂ€rtes Urteil aufgehoben oder abgeĂ€ndert, so ist der KlĂ€ger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhĂ€ngigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshĂ€ngig geworden anzusehen. (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der VersĂ€umnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeĂ€ndert wird, ist der KlĂ€ger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des KlĂ€gers bestimmt sich nach den Vorschriften ĂŒber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshĂ€ngig geworden anzusehen; die mit der RechtshĂ€ngigkeit nach den Vorschriften des bĂŒrgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird. |