Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Änderungstext unten)
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Inkraft seit 01.10.2005, § 49b Inhalt der Fundpapier-Datenbank In der Datei nach § 49a Abs. 1 werden nur folgende Daten gespeichert:
1. Angaben zum Inhaber des Fundpapiers: a) Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, b) Geburtsdatum und Geburtsort, c) Geschlecht, d) Staatsangehörigkeit, e) Größe, f) Augenfarbe, g) Lichtbild, h) Fingerabdrücke, 2. Angaben zum Fundpapier: a) Art und Nummer, b) ausstellender Staat, c) Ausstellungsort und -datum, d) Gültigkeitsdauer, 3. weitere Angaben: a) Bezeichnung der einliefernden Stelle, b) Angaben zur Aufbewahrung oder Rückgabe, 4. Ablichtung aller Seiten des Fundpapiers, 5. Ablichtungen der Nachweise der Rückgabe an den ausstellenden Staat. |