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AufenthG (Stand: 31.12.2008)
Aufenthaltsgesetz
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Änderungstext unten)
Inkraft seit 01.10.2005,
§ 49b
Inhalt der Fundpapier-Datenbank
In der Datei nach § 49a Abs. 1 werden nur folgende Daten gespeichert:

1. Angaben zum Inhaber des Fundpapiers:

a) Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht,

b) Geburtsdatum und Geburtsort,

c) Geschlecht,

d) Staatsangehörigkeit,

e) Größe,

f) Augenfarbe,

g) Lichtbild,

h) Fingerabdrücke,

2. Angaben zum Fundpapier:

a) Art und Nummer,

b) ausstellender Staat,

c) Ausstellungsort und -datum,

d) Gültigkeitsdauer,

3. weitere Angaben:

a) Bezeichnung der einliefernden Stelle,

b) Angaben zur Aufbewahrung oder Rückgabe,

4. Ablichtung aller Seiten des Fundpapiers,

5. Ablichtungen der Nachweise der Rückgabe an den ausstellenden Staat.
S. 673
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
17.03.2005
Nr. 16
Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze
Artikel 1
8. Nach § 49 werden folgende §§ 49a und 49b eingefügt:

㤠49a

Fundpapier-Datenbank

(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Datenbank, in der Angaben zu in Deutschland aufgefundenen, von ausländischen öffentlichen Stellen ausgestellten Identifikationspapieren von Staatsangehörigen der in Anhang
I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (ABl. EG Nr. L 81 S. 1) genannten Staaten gespeichert werden (Fundpapier-Datenbank). Zweck der Speicherung ist die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers und die Ermöglichung der Durchführung einer späteren
Rückführung.

(2) Ist ein Fundpapier nach Absatz 1 in den Besitz einer öffentlichen Stelle gelangt, übersendet sie es nach Ablauf von sieben Tagen unverzüglich
dem Bundesverwaltungsamt, sofern

1. sie nicht von einer Verlustanzeige des Inhabers Kenntnis erlangt oder

2. sie nicht den inländischen Aufenthalt des Inhabers zweifelsfrei ermittelt oder

3. das Fundpapier nicht für Zwecke des Strafverfahrens oder für Beweiszwecke in anderen Verfahren benötigt wird. Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 übermittelt die öffentliche Stelle die im Fundpapier enthaltenen Angaben nach § 49b Nr. 1 bis 3 an das Bundesverwaltungsamt zur Aufnahme in die Fundpapier-Datenbank.
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