Inkraft seit 01.01.2005, gültig bis vor 18.03.2005 § 40 Versagungsgründe (1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn
1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder 2. der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will. (2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn 1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 bis 13, § 406 oder § 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat oder 2. wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen. |
Inkraft seit 18.03.2005, § 40 Versagungsgründe (1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn
1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder 2. der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will. (2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn 1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat oder 2. wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen. |