Inkraft seit 01.04.1997, gültig bis vor 01.01.2005 § 15 Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung (1) Wer als Verleiher einen Ausländer, der eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt,
entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall Siegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt. |
Inkraft seit 01.01.2005, § 15 Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung (1) Wer als Verleiher einen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall Siegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt. |