Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Ănderungstext unten)
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Inkraft seit 30.06.2002, § 153f (1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 14 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den FÀllen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn sich der Beschuldigte nicht im Inland aufhÀlt und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist. Ist in den FÀllen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 der Beschuldigte Deutscher, so gilt dies jedoch nur dann, wenn die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 14 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den FĂ€llen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn 1. kein Tatverdacht gegen einen Deutschen besteht, 2. die Tat nicht gegen einen Deutschen begangen wurde, 3. kein TatverdĂ€chtiger sich im Inland aufhĂ€lt und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist und 4. die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdĂ€chtig ist oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird. Dasselbe gilt, wenn sich ein wegen einer im Ausland begangenen Tat beschuldigter AuslĂ€nder im Inland aufhĂ€lt, aber die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 4 erfĂŒllt sind und die Ăberstellung an einen internationalen Gerichtshof oder die Auslieferung an den verfolgenden Staat zulĂ€ssig und beabsichtigt ist. (3) Ist in den FĂ€llen des Absatzes 1 oder 2 die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurĂŒcknehmen und das Verfahren einstellen. |