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ZPO
Zivilprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.07.2004
§ 401
Zeugenentschädigung
Der Zeuge wird nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
Inkraft seit 01.07.2004,
§ 401
Zeugenentschädigung
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.
S. 717
Bundesgesetzblatt
Teil I
2004
12.05.2004
Nr. 21
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)
Artikel 4
3. In § 401 werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.
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