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HGB
Handelsgesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2003, gültig bis vor 15.12.2004
§ 88
Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in vier Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem sie fällig geworden sind.
Inkraft seit 15.12.2004,
§ 88
(aufgehoben)
S. 3213
Bundesgesetzblatt
Teil I
2004
14.12.2004
Nr. 66
Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Artikel 9
2. § 88 wird aufgehoben.
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