Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
KStG (Stand: 31.12.2008)
Körperschaftsteuergesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 21.09.2002, gültig bis vor 01.01.2007
§ 21b
Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen
Bausparkassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen können Mehrerträge im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Zuteilungsrücklage einstellen. Diese Rücklage darf 3 vom Hundert der Bauspareinlagen nicht übersteigen. Soweit die Voraussetzungen für die Auflösung des Sonderpostens im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen nach der Rechtsverordnung erfüllt sind, die auf Grund der Ermächtigungsvorschrift des § 10 Satz 1 Nr. 9 des Gesetzes über Bausparkassen erlassen wird, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.
Inkraft seit 01.01.2007,
§ 21b
Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen
Bausparkassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen können Mehrerträge im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Zuteilungsrücklage einstellen. Diese Rücklage darf 3 Prozent der Bauspareinlagen nicht übersteigen. Soweit die Voraussetzungen für die Auflösung des Sonderpostens im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen nach der Rechtsverordnung erfüllt sind, die auf Grund der Ermächtigungsvorschrift des § 10 Satz 1 Nr. 9 des Gesetzes über Bausparkassen erlassen wird, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.
S. 2877
Bundesgesetzblatt
Teil I
2006
18.12.2006
Nr. 60
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
Artikel 4
11. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e Satz 1, Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b und Satz 4, Nr. 10 Satz 2, Nr. 14 Satz 2, Nr. 20 Buchstabe b, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 8a Abs. 4 Satz 1, § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 3, § 21b Satz 2, § 23 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c Satz 1, § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 (§ 8b Abs. 8 Satz 1), Abs. 11a (§ 23 Abs. 1), Abs. 12 Satz 2, 4, 6 und 7, § 36 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM