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StPO (Stand 31.12.2012)
Strafprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.04.1987, gültig bis vor 28.02.1994
§ 10a
Ist für eine Straftat im Sinne des Achtundzwanzigsten Abschnitts des Strafgesetzbuches, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.
Inkraft seit 28.02.1994,
§ 10a
Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.
S. 1407
Bundesgesetzblatt
Teil I
1993
07.08.1993
Nr. 42
Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (Ausführungsgesetz Suchtstoffübereinkommen 1988)
Artikel 2
In § 10 a der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBI. I S. 50) geändert worden ist, werden die Wörter „im Sinne des Achtundzwanzigsten Abschnittes des Strafgesetzbuches" gestrichen.
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