Inkraft seit 01.03.2005, gültig bis vor 01.07.2007 § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. unter Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannte Verordnung gilt, und 2. unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag oder die jeweils durchzuführende Verordnung Anwendung findet, zu verstehen. |
Inkraft seit 01.07.2007, § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. unter Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und 2. unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag, die jeweils durchzuführende Verordnung oder das jeweils durchzuführende Abkommen Anwendung findet, zu verstehen. |