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StPO (Stand 31.12.2012)
Strafprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.04.1987, gültig bis vor 01.03.1993
§ 322
(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil.

(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
Inkraft seit 01.03.1993,
§ 322
(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322 a bleibt unberührt.

(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
S. 49
Bundesgesetzblatt
Teil I
1993
15.01.1993
Nr. 2
Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege
Artikel 6
6. In § 322 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz 2 eingefügt:

„§ 322 a bleibt unberührt."
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