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StPO (Stand 31.12.2012)
Strafprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Änderungstext unten)
Inkraft seit 22.09.1992,
§ 459i
(1) Für die Vollstreckung der Vermögensstrafe (§ 43 a des Strafgesetzbuches) gelten die §§ 459, 459 a, 459 b, 459 c, 459 e, 459 f und 459 h sinngemäß.

(2) In den Fällen der §§ 111 o, 111 p ist die Maßnahme erst nach Beendigung der Vollstreckung aufzuheben.
S. 1301
Bundesgesetzblatt
Teil I
1992
22.07.1992
Nr. 34
Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG)
Artikel 3
17. Nach § 459h wird folgende Vorschrift eingefügt:

㤠459 i

(1) Für die Vollstreckung der Vermögensstrafe (§ 43 a des Strafgesetzbuches) gelten die §§ 459, 459 a, 459 b, 459 c, 459 e, 459 f und 459h sinngemäß.

(2) In den Fällen der §§ 111 o, 111p ist die Maßnahme erst nach Beendigung der Vollstreckung aufzuheben."
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