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ZPO
Zivilprozeßordnung
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.08.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Titel 2
Zwangsvollstreckung
§ 1105
Zwangsvollstreckung inlÀndischer Titel
(1) Urteile sind fĂŒr vorlĂ€ufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklĂ€ren. Die §§ 712 und 719 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht anzuwenden.

(2) FĂŒr AntrĂ€ge auf BeschrĂ€nkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 15 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht der Hauptsache zustĂ€ndig. Die Entscheidung ergeht im Wege einstweiliger Anordnung. Sie ist unanfechtbar. Die tatsĂ€chlichen Voraussetzungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sind glaubhaft zu machen.
§ 1106
BestÀtigung inlÀndischer Titel
(1) FĂŒr die Ausstellung der BestĂ€tigung nach Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht zustĂ€ndig, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

(2) Vor Ausfertigung der BestĂ€tigung ist der Schuldner anzuhören. Wird der Antrag auf Ausstellung einer BestĂ€tigung zurĂŒckgewiesen, so sind die Vorschriften ĂŒber die Anfechtung der Entscheidung ĂŒber die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.
§ 1107
AuslÀndische Vollstreckungstitel
Aus einem Titel, der in einem Mitgliedstaat der EuropÀischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
§ 1108
Übersetzung
Hat der GlĂ€ubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.
§ 1109
AntrÀge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage
(1) Auf AntrÀge nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Auf AntrÀge nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(2) § 1086 gilt entsprechend.
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