ZPO
ZivilprozeĂordnung
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Titel 2
Zwangsvollstreckung
§ 1105
Zwangsvollstreckung inlÀndischer Titel
(1) Urteile sind fĂŒr vorlĂ€ufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklĂ€ren. Die §§ 712 und 719 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht anzuwenden.
(2) FĂŒr AntrĂ€ge auf BeschrĂ€nkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 15 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht der Hauptsache zustĂ€ndig. Die Entscheidung ergeht im Wege einstweiliger Anordnung. Sie ist unanfechtbar. Die tatsĂ€chlichen Voraussetzungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sind glaubhaft zu machen.
§ 1106
BestÀtigung inlÀndischer Titel
(1) FĂŒr die Ausstellung der BestĂ€tigung nach Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht zustĂ€ndig, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
(2) Vor Ausfertigung der BestĂ€tigung ist der Schuldner anzuhören. Wird der Antrag auf Ausstellung einer BestĂ€tigung zurĂŒckgewiesen, so sind die Vorschriften ĂŒber die Anfechtung der Entscheidung ĂŒber die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.
§ 1107
AuslÀndische Vollstreckungstitel
Aus einem Titel, der in einem Mitgliedstaat der EuropÀischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
§ 1108
Ăbersetzung
Hat der GlĂ€ubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eine Ăbersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.
§ 1109
AntrÀge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage
(1) Auf AntrÀge nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Auf AntrÀge nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(2) § 1086 gilt entsprechend.