ZPO
ZivilprozeĂordnung
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Titel 4
Zwangsvollstreckung aus dem EuropÀischen Zahlungsbefehl
§ 1093
Vollstreckungsklausel
Aus einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/ 2006 erlassenen und fĂŒr vollstreckbar erklĂ€rten EuropĂ€ischen Zahlungsbefehl findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
§ 1094
Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen EuropÀischen Zahlungsbefehl
(1) Wird die ĂberprĂŒfung eines im Inland erlassenen EuropĂ€ischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 beantragt, gilt § 707 entsprechend. FĂŒr die Entscheidung ĂŒber den Antrag nach § 707 ist das Gericht zustĂ€ndig, das ĂŒber den Antrag nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 entscheidet.
(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulĂ€ssig, als die GrĂŒnde, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des EuropĂ€ischen Zahlungsbefehls entstanden sind und durch Einspruch nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 nicht mehr geltend gemacht werden können.
§ 1095
Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen EuropÀischen Zahlungsbefehl
(1) Wird die ĂberprĂŒfung eines im Inland erlassenen EuropĂ€ischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 beantragt, gilt § 707 entsprechend. FĂŒr die Entscheidung ĂŒber den Antrag nach § 707 ist das Gericht zustĂ€ndig, das ĂŒber den Antrag nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 entscheidet.
(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulĂ€ssig, als die GrĂŒnde, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des EuropĂ€ischen Zahlungsbefehls entstanden sind und durch Einspruch nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 nicht mehr geltend gemacht werden können.
§ 1096
AntrÀge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage
(1) FĂŒr AntrĂ€ge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1084 Abs. 1 und 2 entsprechend. FĂŒr AntrĂ€ge auf Aussetzung oder BeschrĂ€nkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist § 1084 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(2) FĂŒr AntrĂ€ge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1086 Abs. 1 entsprechend. FĂŒr Klagen nach § 767 sind § 1086 Abs. 1 und § 1095 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.