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ZPO
Zivilprozeßordnung
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.08.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Titel 4
Zwangsvollstreckung aus dem EuropÀischen Zahlungsbefehl
§ 1093
Vollstreckungsklausel
Aus einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/ 2006 erlassenen und fĂŒr vollstreckbar erklĂ€rten EuropĂ€ischen Zahlungsbefehl findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
§ 1094
Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen EuropÀischen Zahlungsbefehl
(1) Wird die ÜberprĂŒfung eines im Inland erlassenen EuropĂ€ischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 beantragt, gilt § 707 entsprechend. FĂŒr die Entscheidung ĂŒber den Antrag nach § 707 ist das Gericht zustĂ€ndig, das ĂŒber den Antrag nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 entscheidet.

(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulĂ€ssig, als die GrĂŒnde, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des EuropĂ€ischen Zahlungsbefehls entstanden sind und durch Einspruch nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 nicht mehr geltend gemacht werden können.
§ 1095
Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen EuropÀischen Zahlungsbefehl
(1) Wird die ÜberprĂŒfung eines im Inland erlassenen EuropĂ€ischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 beantragt, gilt § 707 entsprechend. FĂŒr die Entscheidung ĂŒber den Antrag nach § 707 ist das Gericht zustĂ€ndig, das ĂŒber den Antrag nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 entscheidet.

(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulĂ€ssig, als die GrĂŒnde, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des EuropĂ€ischen Zahlungsbefehls entstanden sind und durch Einspruch nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 nicht mehr geltend gemacht werden können.
§ 1096
AntrÀge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage
(1) FĂŒr AntrĂ€ge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1084 Abs. 1 und 2 entsprechend. FĂŒr AntrĂ€ge auf Aussetzung oder BeschrĂ€nkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist § 1084 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(2) FĂŒr AntrĂ€ge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1086 Abs. 1 entsprechend. FĂŒr Klagen nach § 767 sind § 1086 Abs. 1 und § 1095 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
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